Zukunftssicherung nach § 3 (1)Z 15 a EStG 1988
Die steuerlichen Vorteile der Zukunftssicherung können auf 2 Arten genutzt werden: Entweder durch eine freiwillige Zahlung des Unternehmens für die Mitarbeiter oder durch Bezugsumwandlung des Bruttogehaltes der Mitarbeiter. Somit gibt es eine Freiwillige Zukunftssicherung (Unternehmer zahlt) oder Zukunftssicherung durch Bezugsumwandlung (Mitarbeiter zahlt).
Freiwillige Zukunftssicherung:
Der Arbeitgeber kann pro Mitarbeiter bis € 300 pro Jahr (€ 25 monatlich)als Betriebsausgabe und ohne Lohnnebenkosten aufwenden. Diese Begünstigung muss entweder für alle Mitarbeiter oder einzelne Gruppen von Mitarbeitern (nach objektiven Abgrenzungskriterien) aufgewendet werden.
Vorteile für den Arbeitgeber:
-
Keine Lohnnebenkosten
-
Beiträge sind Betriebsausgabe
-
Stärkere Bindung von Mitarbeitern
-
Motivation von Mitarbeitern
-
Sozialprestige
-
Billiger als Gehaltserhöhung
Vorteile für den Arbeitnehmer:
Zukunftssicherung durch Bezugsumwandlung:
Mit dem Arbeitgeber wird vereinbart, dass bestehende Bezugsansprüche durch Maßnahmen zur Zukunftssicherung abgegolten werden. Somit werden bis zu € 300 pro Jahr (€25 monatlich) vom Bruttolohn in eine Zukunftssicherung einbezahlt.
Vorteile für den Arbeitsgeber:
Vorteile für den Arbeitnehmer:
-
Höherer Ertrag als bei privater Vorsorge
-
Brutto – Netto Veranlagung
-
Wahlweise Kapitalablöse oder Rente
-
Geringere Pensionslücke
-
Bei Ausscheiden freie Verfügung über den Vertrag
Ich bitte Ihnen eine kostenfreien Analyse Ihres Unternehmens!
|